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Sondengehen in Sachsen

Die Suche nach archäologischen Denkmalen - ob mit oder ohne Metalldetektor - ist im Freistaat Sachsen genehmigungspflichtig.
Die Suche nach archäologischen Denkmalen - ob mit oder ohne Metalldetektor - ist im Freistaat Sachsen genehmigungspflichtig.  © Landesamt für Archäologie

»Bitte beachten Sie: Aufgrund des sehr hohen Aufkommens neuer Anträge und der begrenzten Zahl von Fortbildungsplätzen können bis auf Weiteres leider keine neuen Anträge zum Sondengehen in Sachsen bearbeitet werden. Wir bitten um Ihr Verständnis bei längeren Wartezeiten.«

 

 

Die Suche nach archäologischen Denkmalen ist im Freistaat Sachsen nur nach vorheriger Genehmigung erlaubt - egal ob mit Metalldetektor oder ohne. Wir bieten dazu Informationsgespräche an sowie Schulungskurse, bei denen die denkmalschutzrechtlichen Belange des Sondengehens genau erläutert werden. Beides ist kostenlos.

Informationsgespräche können zu den dafür vorgesehenen Sprechzeiten dienstags nachmittags verabredet werden. Schulungen finden dreimal im Jahr statt mit maximal 20 Teilnehmerinnen und Teilnehmern. Aufgrund der sehr großen Nachfrage kann zwischen dem Informationsgespräch und der Schulung ein längerer Zeitraum verstreichen. Die Erlaubnisscheine gelten jeweils für einen Landkreis im Freistaat Sachsen und haben 12 Monate Laufzeit.

Lesen Sie hierzu auch die Details in unserem Informationsflyer
»Sondengänger in Sachsen«

Was sagt das Sächsische Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG) im Einzelnen?

Nach dem »Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen« vom 03.03.1993 in der Fassung vom 02.08.2019 sind archäologische Nachforschungen generell genehmigungspflichtig, ob mit Metalldetektor oder ohne. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sowohl archäologische Funde als auch wichtige Fundzusammenhänge unzerstört bleiben und nicht als historische Quellen für Öffentlichkeit und Wissenschaft verloren gehen. Funde und Fundzusammenhänge müssen immer gemeldet werden, auch wenn man zufällig auf sie stößt.

Ferner sind zu beachten:

§ 14 Genehmigungspflicht 

         [...] 

         2. Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmale zu entdecken, bedürfen der Genehmigung der zuständigen Fachbehörde. § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

§ 20 Funde

  1. Wer Sachen, Sachgesamtheiten, Teile oder Spuren von Sachen entdeckt, von denen anzunehmen ist, dass es sich um Kulturdenkmale handelt, hat dies unverzüglich einer Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf des vierten Tages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten und zu sichern, sofern nicht die zuständige Landesbehörde für den Denkmalschutz mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist.
  2. Anzeigepflichtig sind der Entdecker, der Eigentümer und der Besitzer des Grundstückes sowie der Leiter der Arbeiten, bei denen die Sache entdeckt wurde. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu einem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch die Anzeige an den Leiter oder Unternehmer der Arbeiten befreit.
  3. Die Gemeinden sind verpflichtet, die ihnen bekannt werdenden Funde unverzüglich der zuständigen Landesoberbehörde für den Denkmalschutz mitzuteilen.
  4. Die zuständige Landesoberbehörde für den Denkmalschutz oder ihre Beauftragten sind berechtigt, die Funde zu bergen, auszuwerten und zur wissenschaftlichen Bearbeitung in Besitz zu nehmen.


Die Anzeigenpflicht besagt, dass jeder, der auf archäologische Funde stoßen sollte, diese melden muss. Was passiert dann mit den Fundstücken? In Sachsen gilt die unzweideutige Regelung des »großen Schatzregals« (von lat. »regalis« = königlich, königliches Vorrecht):

§ 25 Schatzregal

  1. Bewegliche Kulturdenkmale, die herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Freistaates Sachsen und sind unverzüglich an die zuständige Landesoberbehörde für den Denkmalschutz zu übergeben.
  2. Der Finder hat Anspruch auf eine angemessene Belohnung. Über die Höhe entscheidet die Landesoberbehörde für den Denkmalschutz im Einvernehmen mit der obersten Denkmalschutzbehörde.

Dies bedeutet, dass alle beweglichen archäologischen Kulturdenkmäler, deren Eigentümer nicht mehr ermittelt werden können, zu Eigentum des Freistaates Sachsen werden. Das Landesamt für Archäologie hat die Aufgabe, die Funde zu sichern, wenn nötig zu restaurieren und für die wissenschaftliche Auswertung und die Nachwelt zu bewahren. Der Öffentlichkeit werden die Funde durch Ausstellungen und Publikationen zugänglich gemacht und vorgestellt.

Die Bestimmungen wären nicht wirksam, wenn ihre Einhaltung nicht kontrolliert und Verstöße gegen sie juristisch geahndet würden. So ergeben sich  beim Verstoß gegen die hier erläuterten Vorschriften Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten, die entsprechend geahndet werden. Dazu heißt es im Gesetz:

§ 35 Straftaten
      Wer [...] 2. ohne die nach § 14 Abs. 2 erforderliche Genehmigung Grabungen mit dem Ziel Kulturdenkmale zu entdecken, durchführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Mehr Informationen erhalten Sie bei:

Josefine Falkenberg M.A.

Abt. II: Betreuung Ehrenamtliche Bodendenkmalpflege und Sondengehen in Sachsen

Telefon: 0351 8926-924

Telefax: 0351 8926-999

E-Mail: Josefine.Falkenberg@lfa.sachsen.de

Antrag stellen über das Bürgerportal Amt24

»Bitte beachten Sie: Aufgrund des sehr hohen Aufkommens neuer Anträge und der begrenzten Zahl von Fortbildungsplätzen können bis auf Weiteres leider keine neuen Anträge zum Sondengehen in Sachsen bearbeitet werden. Wir bitten um Ihr Verständnis bei längeren Wartezeiten.«

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